alte wache oberstedten logo
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen “Alte Wache Oberstedten”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Alte Wache Oberstedten e.V.” .
  2. Der Sitz des Vereins ist in Oberursel, Stadtteil Oberstedten.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO.
  3. Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch: a) Durchführung religiöser Veranstaltungen, somit Unterstützung der evangelischen Kirchengemeinde Oberstedten, b) Unterstützung der Gemeinde bei der Jugendarbeit und Seniorenhilfe, insbesondere durch ehrenamtliche Helfer.
  4. Der Verein kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigen Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 und 2 der AO zuwenden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  7. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen im Sinne des § 55 Abs. 1 und 3 AO.
§ 3 Verbands- und Vereinsmitgliedschaften
    Der Verein ist Mitglied im Vereinsring Oberstedten e. V.
§ 4 Vereinsmitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Die juristischen Personen sind keine ordentlichen Mitglieder.
  2. Der Verein besteht aus: Ordentlichen Mitgliedern Außerordentlichen Mitgliedern Ehrenmitgliedern
  3. Ordentliche Mitglieder sind Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Außerordentliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr sowie juristische Personen.
  4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  6. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
  7. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
§ 5 Rechte des Mitgliedes
  1. Jedem Mitglied stehen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der erlassenen Ordnungen zur Verfügung
  2. Das ordentliche Mitglied besitzt nach Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht, das Stimm- und Vorschlagsrecht. Diese Rechte ruhen, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen mit mehr als sechs Monaten im Rückstand ist.
  3. Mitglieder, die geschäftsunfähig sind, haben kein Stimmrecht. Bei Minderjährigen ist eine Vertretung durch ihre Eltern bzw. Personensorgeberechtigten bei Abstimmungen und Wahlen nicht zulässig.
  4. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in der Mitgliederversammlung zu.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung über den Vorstand für die Mitgliederversammlung einzureichen.
§ 6 Pflichten des Mitgliedes
  1. Jedes Mitglied ist an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Abteilungen gebunden.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Gebühren zu bezahlen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Sachgegenstände sorgsam zu behandeln. Für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet das Mitglied.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds, b) durch schriftliche Austrittserklärung, bei Minderjährigen mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, c) durch Ausschluss aus dem Verein, d) durch Streichung aus der Mitgliederliste, e) mit der Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt ist für alle Mitglieder nur zum 31.12. eines Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Die Kündigung muss spätestens 1 Monat vor Austritt beim Vorstand eingegangen sein.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
  1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.
  2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstand.
  3. Der Ausschlussantrag ist dem betroffenen Mitglied mit einer Begründung und der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand.
  4. Der Ausschließungsbeschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied unverzüglich mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen.
  5. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zugang an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen und muss begründet werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  6. Wichtige Gründe für einen Ausschluss sind: a) Schwerer Verstoß gegen die Satzung des Vereins, b) Nichtbefolgen von Beschlüssen und Anordnungen der Organe des Vereins, c) massives unkameradschaftliches Verhalten, d) den Verein schädigendes oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.
  7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht gegenüber dem Verein.
  8. Das bei dem Ausgeschiedenen in Verwahrung befindliche Eigentum des Vereins ist unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
  9. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen des Vereins nicht weiter getragen werden.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
  1. Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben und seines Zweckes Wirtschaftsmittel.
  2. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und eventuell Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.
  4. Die Beiträge des Vereins werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
  5. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
  6. Eventuelle Umlagen sind Bestandteil des Vereinsbeitrags.
  7. Beiträge und Umlagen sind eine Bringschuld. Sie werden im Voraus fällig und sind jährlich zu zahlen.
  8. Es werden zwei Mahngänge durchgeführt, erfolgt keine Zahlung oder bei Verweigerung wird der Rechtsweg beschritten.
  9. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  10. Näheres regelt die vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung.
§ 10 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.
  2. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
§ 11 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Sie wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden als Versammlungsleiter geführt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins müssen mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
  2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer müssen das Protokoll unterzeichnen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  4. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zuge gangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss oder E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einzureichen.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  8. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  9. Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder, oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so wird durch Los entschieden.
  10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen Versammlungen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
     
      1. a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassierers,
      1. b) Bericht der Kassenprüfung,
      1. c) Entlastung des Vorstands,
      1. d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
      1. e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und der Umlagen,
      1. f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
      1. g) Änderung der Satzung,
      1. h) Gründung, Umbenennung und Auflösung von Abteilungen,
      1. i) Änderung des Vereinszwecks,
      1. j) Änderung des Vereinsnamens,
      1. k) Auflösung des Vereins,
      1. l) Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
      1. m) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu sieben Beisitzern. Der Vorstand beschließt über die Verteilung seiner Aufgaben und Kompetenzen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, sowie der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
  5. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Schriftführung und der Sitzungsleitung zu unterschreiben ist.
  8. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in der Protokollakte oder im elektronischen Ordner zu verwahren.
§ 14 Aufgaben des Vorstands
      1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung des Vereins oder gesetzlich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
      1. a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
      1. b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
      1. c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte,
      1. d) ordnungsgemäße Kassenführung und Mitgliederverwaltung,
      1. e) Aufnahme von Mitgliedern,
      1. f) Bearbeitung von Anträgen auf Ausschluss von Mitgliedern,
      1. g) Abschluss und Kündigung von Verträgen,
      1. h) Überwachung und Förderung des Betriebs der Alten Wache,
      1. i) Planung und Durchführung von kulturellen und sonstigen Veranstaltungen,
      1. j) Repräsentation des Vereins,
      1. k) Einsetzung von Ausschüssen,
      1. l) Erstellung und Genehmigung von Ordnungen auf der Grundlage von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
      1. m) Erstellung und Fortschreibung der Funktionsbeschreibungen der Mitglieder des Vorstandes.
§ 15 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von drei Jahren.
  2. Zu Kassenprüfern können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören.
  3. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Konten und Kassen des Vereins.
  4. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Buchführung und der dazugehörigen Belege sowie der Kassenführung zu prüfen.
  5. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung zu erstatten. Bei festgestellten Beanstandungen haben die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung den Vorstand zu informieren.
§ 16 Vereinsordnungen
  1. Der Verein kann sich bei Bedarf Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe geben. Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.
  2. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden: a) Beitragsordnung b) Ehrenordnung c) Geschäftsordnung Die Mitgliederversammlung bestätigt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
§ 17 Datenschutz
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG ) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jeder Betroffene hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 18 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist, einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung nicht beschlussfähig, so beschließt die nächste innerhalb von sechs Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, die Auflösung des Vereins. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der Vorstand der gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Oberstedten zur Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO bedürftig sind, zurück.
§ 19 Schlussabstimmungen
  1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen und Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Diese Satzung wird auf Verlangen jedem Mitglied ausgehändigt.
Oberstedten, den 09.01.2011